
Weist eine gebuchte Pauschalreise so gravierende Mängel auf, dass der Urlaub für den Reisenden „objektiv nicht mehr von Interesse“ ist, kann der Veranstalter zur vollen Erstattung verpflichtet sein. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Leistungen erbracht wurden. Dabei entscheidend ist laut ARAG Experten, dass der Urlaub insgesamt seinen Zweck verloren haben muss und der Veranstalter von den Umständen gewusst hat oder sie hätte beeinflussen können. Daher raten die ARAG Experten, bei erheblichen Beeinträchtigungen am Urlaubsort, wie z. B. massiver Baulärm, ausgefallene Hauptleistungen oder am Hotel stattfindende Bauarbeiten, sofort den Veranstalter zu informieren und die Einschränkungen zu dokumentieren (Europäischer Gerichtshof, Az.: C-469/24).
Quelle: ARAG Versicherung / Bild: Pixabay
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