A1-Bescheinigung bei Geschäftsreisen ins Ausland

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Seit 1. Januar 2017 gelten neue Regelungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe in den Meldeverfahren der Sozialversicherung. Konkret bedeutet dies, dass die A1-Bescheinigung für Geschäftsreisende ins Ausland und entsandte Mitarbeiter künftig (voraussichtlich ab 1. Juli 2017) maschinell erfolgt.

Die Neuerung des 6. SGB IV- ÄndG im Bereich der Mitarbeiterentsendung und Dienstreisen ins Ausland ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens für die Beantragung und Ausstellung von A1-Bescheinigungen im Fall der kurz- und langfristigen Entsendung von Arbeitnehmern ins EU/EWR- Ausland oder in der Schweiz (§ 106 SGB IV neuer Fassung).
Geht ein in Deutschland krankenversicherter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorübergehend ins Ausland, muss sein Arbeitgeber mittels der A1-Bescheinigung nachweisen, dass das Unternehmen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland entrichtet. Der Mitarbeiter wird damit für die Zeit des Einsatzes von der Sozialversicherungspflicht in dem Zielland befreit.

Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg
Dies bedeutet konkret, dass Arbeitgeber künftig für Auslandseinsätze von bis zu zwei Jahren den Antrag auf Erstellung eines A1-Vordruckes für ihre Beschäftigten maschinell erstellen müssen. Die Daten werden dann auf dem elektronischen Weg an die zuständige Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger übermittelt. Die Bescheinigung wird ebenfalls maschinell innerhalb von drei Arbeitstagen erstellt und an den Arbeitnehmer geschickt.
Für Auslandseinsätze von mehr als zwei Jahren muss eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden. Ebenso wie die A1-Bescheinigung müssen Arbeitgeber den entsprechenden Antrag zur Fortgeltung des Rechts des Heimatstaats im automatisierten Verfahren stellen und zwar beim GKV-Spitzenverband, DVKA. Lediglich die Erklärung des Entsandten, dass die Ausnahmevereinbarung in seinem Interesse liegt, muss weiterhin schriftlich auf dem Postwege versandt werden.

Das Antragsverfahren soll ab 1. Juli 2017 möglich sein, für die Unternehmen aber erst am 1. Juli 2019 verbindlich werden. Die Krankenkassen melden ab 1. Januar 2018 die A1-Bescheininigung maschinell zurück.

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